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   BFH, 17.07.1970 - VI 337/64   

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https://dejure.org/1970,712
BFH, 17.07.1970 - VI 337/64 (https://dejure.org/1970,712)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1970 - VI 337/64 (https://dejure.org/1970,712)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1970 - VI 337/64 (https://dejure.org/1970,712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit des Splitting-Verfahrens für nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 99, 537
  • NJW 1971, 726
  • DB 1970, 2006
  • BStBl II 1970, 739
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.01.1960 - VI 168/59 U

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Einkommensbesteuerung dauernd getrennt

    Auszug aus BFH, 17.07.1970 - VI 337/64
    Es gibt keinen sachlich vertretbaren Grund, den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung auch solchen Bürgern angedeihen zu lassen, die zwar an der äußeren juristischen Form der Ehe festhalten, jedoch das dem Wesen der Ehe entsprechende Zusammenleben ablehnen (vgl. BFH-Entscheidung VI 168/59 U vom 29. Januar 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 70 S. 277 - BFH 70, 277 -, BStBl III 1960, 103).

    Er übersieht aber, daß der Gesetzgeber an die von ihnen frei getroffene Entscheidung bestimmte Folgen knüpfen kann, ohne den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verletzen, weil eben zwischen dem Zusammenleben und dem Getrenntleben ein fundamentaler Unterschied besteht und es im Wesen des Gleichheitsgrundsatzes liegt, einen solchen Unterschied in den tatsächlichen Lebensverhältnissen auch rechtlich unterschiedlich zu regeln (vgl. BFH-Entscheidungen VI 168/59 U, a.a.O., und VI 154/64 U vom 23. Juli 1965, BFH 83, 320, BStBl III 1965, 616; BVerfGE 3, 60 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135], und 16, 6 [25]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BFH, 17.07.1970 - VI 337/64
    Er übersieht aber, daß der Gesetzgeber an die von ihnen frei getroffene Entscheidung bestimmte Folgen knüpfen kann, ohne den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verletzen, weil eben zwischen dem Zusammenleben und dem Getrenntleben ein fundamentaler Unterschied besteht und es im Wesen des Gleichheitsgrundsatzes liegt, einen solchen Unterschied in den tatsächlichen Lebensverhältnissen auch rechtlich unterschiedlich zu regeln (vgl. BFH-Entscheidungen VI 168/59 U, a.a.O., und VI 154/64 U vom 23. Juli 1965, BFH 83, 320, BStBl III 1965, 616; BVerfGE 3, 60 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135], und 16, 6 [25]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BFH, 17.07.1970 - VI 337/64
    Denn unter "Ehe" im Sinne dieser Vorschrift ist die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur Lebensgemeinschaft zu verstehen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 10 S. 59 [66] - BVerfGE 10, 59 [66] -).
  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus BFH, 17.07.1970 - VI 337/64
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich zwar ein Verbot, bei einer nicht mehr intakten Ehe den Auflösungsprozeß zu beschleunigen (BVerfGE 22, 93 [98]), nicht aber eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Ehegatten auch dann noch steuerlich zu begünstigen, wenn sie selbst die das Wesen der Ehe darstellende Lebensgemeinschaft bereits freiwillig aufgegeben haben.
  • BFH, 23.07.1965 - VI 154/64 U

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.07.1970 - VI 337/64
    Er übersieht aber, daß der Gesetzgeber an die von ihnen frei getroffene Entscheidung bestimmte Folgen knüpfen kann, ohne den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verletzen, weil eben zwischen dem Zusammenleben und dem Getrenntleben ein fundamentaler Unterschied besteht und es im Wesen des Gleichheitsgrundsatzes liegt, einen solchen Unterschied in den tatsächlichen Lebensverhältnissen auch rechtlich unterschiedlich zu regeln (vgl. BFH-Entscheidungen VI 168/59 U, a.a.O., und VI 154/64 U vom 23. Juli 1965, BFH 83, 320, BStBl III 1965, 616; BVerfGE 3, 60 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135], und 16, 6 [25]).
  • BFH, 15.06.1973 - VI R 150/69

    Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens; Einzelveranlagung dauernd getrennt

    Der Senat hält an der im Urteil vom 17. Juli 1970 VI 337/64 (BFHE 99, 537, BStBl II 1970, 739) vertretenen Auffassung fest, daß die Einzelveranlagung dauernd getrennt lebender Eheleute mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Der Senat hat wiederholt -- zuletzt im Urteil vom 17. Juli 1970 VI 337/64 (BFHE 99, 537, BStBl II 1970, 739) -- entschieden, daß die unterschiedliche einkommensteuerliche Belastung zusammen lebender und dauernd getrennt lebender Ehegatten die Grundrechte aus Art. 2, 3 und 6 GG nicht verletzt.

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH VI 337/64 durch Beschluß vom 12. Januar 1971 (Az. 1 BvR 703/70) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Wie der Senat in der Entscheidung VI 337/64 ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei dem den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eingeräumten Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG um eine jener vielfältigen Maßnahmen, durch die der Gesetzgeber mit der Einräumung von Steuervorteilen -- in zulässiger Weise -- bestimmte sozialpolitische Ziele verfolgt.

  • BFH, 09.03.1973 - VI R 217/71

    Weigerung eines Ehegatten die Steuererklärung zu unterzeichnen

    Der erkennende Senat hat insbesondere im Urteil vom 17. Juli 1970 VI 337/64 (BFHE 99, 537, BStBl II 1970, 739) dargelegt, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht im Widerspruch mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Grundgesetzes steht.

    Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer Änderung seiner im Urteil VI 337/64 dargelegten Rechtsauffassung.

  • BFH, 22.03.1974 - III R 52/73

    Verfassungsmäßigkeit der Norm - Freibetrag - Ehegatte - Dauerhaftes Getrenntleben

    Der VI. Senat des BFH hat sich im Urteil vom 17. Juli 1970 VI 337/64 (BFHE 99, 537, BStBl II 1970, 739) und neuerdings in der Entscheidung vom 15. Juni 1973 VI R 150/69 (BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640) ebenfalls mit der Frage der unterschiedlichen Besteuerung zusammen und getrennt lebender Ehegatten bei der Einkommensteuerveranlagung befaßt.

    Der erkennende Senat schließt sich auch ausdrücklich der im Urteil VI 337/64 vertretenen Auffassung an, daß keine Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, Ehegatten auch dann noch steuerlich zu begünstigen, wenn sie die das Wesen der Ehe darstellende Lebensgemeinschaft freiwillig aufgegeben haben.

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